Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH)
hat in einem Verfahren (Az.
9 Ob 81/04h) dargelegt, dass die Herausgabe des Quellcodes nicht
unverzichtbarer Bestandteil eines Softwareerstellungsvertrags ist,
womit es damit den entsprechenden Grundsätzen der deutschen
Justiz folgt.
Während es bei Standardsoftware, die für den Massenmarkt
angefertigt wird, es in der Regel keine Pflicht zur Herausgabe des
Quelltextes gibt, war dies im Bereich der individuell erstellten
Software in Österreich noch nicht höchstgerichtlich entschieden
worden. Nun steht fest, dass der Quelltext eines individuell für
einen bestimmten Kunden angefertigten Programms nur unter besonderen
Umständen geliefert werden muss, wenn eine entsprechende Vereinbarung
fehlt.
Entscheidend ist also der Zweck des Vertrags, wobei die Interessen
von Hersteller und Benutzer im Zweifelsfall gegeneinander abgewogen
werden müssen. Ein "das Geheimhaltungsbedürfnis des
Herstellers übersteigendes schützenswertes Interesse des
Benutzers an der Herausgabe des Quellcodes" könne etwa
dann gegeben sein, "wenn das Programm mit anderen Programmen
des Benutzers kommunizieren soll oder wenn Individualsoftware für
den weiteren Absatz an Kunden des Auftraggebers bestimmt ist".
(rb, hannover)
(siehe auch Heise
News-Ticker:)
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