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Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem Verfahren (Az. 9 Ob 81/04h) dargelegt, dass die Herausgabe des Quellcodes nicht unverzichtbarer Bestandteil eines Softwareerstellungsvertrags ist, womit es damit den entsprechenden Grundsätzen der deutschen Justiz folgt.

Während es bei Standardsoftware, die für den Massenmarkt angefertigt wird, es in der Regel keine Pflicht zur Herausgabe des Quelltextes gibt, war dies im Bereich der individuell erstellten Software in Österreich noch nicht höchstgerichtlich entschieden worden. Nun steht fest, dass der Quelltext eines individuell für einen bestimmten Kunden angefertigten Programms nur unter besonderen Umständen geliefert werden muss, wenn eine entsprechende Vereinbarung fehlt.

Entscheidend ist also der Zweck des Vertrags, wobei die Interessen von Hersteller und Benutzer im Zweifelsfall gegeneinander abgewogen werden müssen. Ein "das Geheimhaltungsbedürfnis des Herstellers übersteigendes schützenswertes Interesse des Benutzers an der Herausgabe des Quellcodes" könne etwa dann gegeben sein, "wenn das Programm mit anderen Programmen des Benutzers kommunizieren soll oder wenn Individualsoftware für den weiteren Absatz an Kunden des Auftraggebers bestimmt ist".

(rb, hannover)

(siehe auch Heise News-Ticker:)

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